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Auslandfonds werden in der Regel als geschlossene Immobilienfonds emittiert. Der primäre Vorteil dieser Fondslinie ist
darin begründet, daß die Erträge unter bestimmten Umständen gänzlich steuerfrei sind, in der Regel aber erheblich niedriger besteuert werden als vergleichbare Fonds im Inland. Dies geschieht in folgender Weise. Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und vielen Ländern bestehen sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Eigentlich müßten diese Abkommen heißen: "Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung". Wie funktionieren
diese Abkommen? Die DBA mit Freistellungsverfahren regeln, daß ausländische Einkünfte zunächst an der Quelle besteuert werden und dann in Deutschland lediglich dem sog. "Progressionsvorbehalt" unterliegen.
Hierzu ein Beispiel: Ein Fondsanleger hat sich an einer "LP" = Limited Partnership (vergleichbar mit einer deutsche KG) in den USA beteiligt und erzielt Einkünfte aus dieser Beteiligung von E 2.500,--. Dieses
Einkommen ist in den USA steuerfrei, weil der Anleger die dortigen Freibeträge für solche Einkünfte auch als Ausländer nutzen kann und der vorgenannte Betrag innerhalb dieses Freibetrages liegt. Es entsteht in den USA
keine Steuerzahllast. In Deutschland werden diese Einkünfte fiktiv dem bisherigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Z.B. erhöhen sich 50 TEUR Einkünfte in Deutschland auf rechnerisch 52,5 TEUR. Bei 50 TEUR zu
versteuerndem Einkommen verlangt der Fiskus nach der Splittingtabelle rund 21 % an Einkommensteuer. Bei 52,5 TEUR sind dies 21,6%. Das Einkommen von 50 TEUR wird nun mit dem erhöhten Satz von 21,6% besteuert. Das sind
rund EUR 300,-- mehr an Einkommensteuer, bezogen auf EUR 2.500,-- Mehreinnahmen nur rund 12%. Der Steueranteil steigt mit dem zu versteuerndem Einkommen weiter. Festverzinsliche Wertpapiere sind in Bezug auf Rendite und
Sicherheit zwar nicht direkt vergleichbar, müssen dagegen voll einkommenserhöhend versteuert werden. Es werden derzeit für folgende Länder Auslands-Immobilienfonds angeboten: USA - Holland - Großbritannien - Portuga l-
Schweiz - Österreich - Schweden. Wenngleich in Holland ein neues Besteuerungssystem eingeführt wurde, sind Beteiligungen bis zu einer Größenordnung von ca. 30.000 EUR nicht von den Veränderungen erfaßt. Außer in Ländern
der EU unterliegen diese Beteiligungen natürlich einem Währungsrisiko. Dieses ist aber evtl. zu vernachlässigen, wenn die Erträge in der Fremdwährung wieder verkonsumiert oder reinvestiert werden. |